Angelsportverein Teningen e.V.

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Rechtsverordnung Nimburger Baggersee

Wir informieren hiermit über die Rechtsverordnung der Gemeinde Teningen über die Benutzung des Baggersees im Gewann "Kaibenlache", Gemarkung Nimburg, Flst.Nr. 2523 (Nimburger Baggersee) vom 28. April 2015 (gemäß Amtsblatt der Gemeinde Teningen, Jahrgang 41, Nr. 20 vom 13. Mai 2015, S. 4ff.):

Aufgrund von § 21 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (GBl. S 389) wird verordnet:

I. Benutzung des Seeuferbereiches

§ 1 Geltungsbereich
Der Seeuferbereich umfasst Teile des Grundstückes Flst.Nr. 2523 auf der Gemarkung Nimburg und ist in zwei Zonen aufgeteilt:
A) südlicher Teil
B) nördlicher Teil
Die Zone B gliedert sich in die Bereiche B1 und B2. Die Grenzen dieser Zonen und Bereiche sind in einer dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte (Maßstab 1:5000) eingetragen und werden durch entsprechende Hinweisschilder an den Zugängen kenntlich gemacht. Die Karte ist beim Bürgermeisteramt Teningen (Ordnungsamt) niedergelegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 2 Verbotene Handlungen
(1) In den Zonen A und B gem. § 1 sind folgende Handlungen untersagt:
1. das Auf- und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der angelegten Parkflächen;
2. das Auf- und Abstellen von Anhängern auf dem gesamten Grundstück;
3. das Abbrennen von Lagerfeuern;
4. das Mitbringen von Hunden;
5. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
6. das Reiten;
7. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen;
8. das Zelten.
(2) Das Betreten der nördlichen Zone B ist zum Schutz des Wasserhaushaltes und der Natur ganzjährig untersagt.
Das Betretungsverbot gilt nicht für Mitglieder des Angelsportvereines Teningen im Bereich B1, sofern sie der Ausübung der Fischerei im Rahmen der Hegepflicht nachkommen. Das Betretungsverbot in den Bereichen B1 und B2 gilt nicht für Bedienstete der Gemeinde Teningen oder deren Beauftragte, sofern notwendige Unterhaltungsarbeiten oder Überwachungstätigkeiten durch Vollzugsbeamte durchgeführt werden.

II. Regelung des Gemeingebrauches auf dem See

§ 3 Geltungsbereich
Die Aufteilung des Sees erfolgt in eine
A) südliche Zone
B) nördliche Zone
Die Abgrenzung wird auf der in § 1 genannten Karte eingetragen und durch eine Kettenboje sowie Hinweisschilder am Ufer kenntlich gemacht.

§ 4 Verbote
(1) Das Befahren des gesamten Sees mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Dazu zählen insbesondere auch Paddel-, Ruder- und Segelboote sowie Surfbretter. Die Gemeinde kann hierzu Ausnahmegenehmigungen erteilen, insbesondere für den Angelsportverein zur Hege, für Behörden für Untersuchungen des Gewässers und für Sicherheitseinrichtungen (Feuerwehr, DLRG etc.) zu Rettungs- und Übungszwecken.
(2) Das Baden in der Zone B (nördlicher Teil) ist verboten.

III. Ausnahmen

§ 5
Die Ortspolizeibehörde kann eine Ausnahme von den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zulassen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Ausnahme kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Des Weiteren bestehen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung für die DLRG im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 126 Abs. 1 Nr. 18 Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge außerhalb der angelegten Parkflächen auf- oder abstellt;
2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Anhänger auf dem gesamten Grundstück auf- oder abstellt;
3. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lagerfeuer abbrennt;
4. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hunde mitbringt;
5. § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;
6. § 2 Abs. 1 Nr. 6 reitet;
7. § 2 Abs. 1 Nr. 7 mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen fährt;
8. § 2 Abs. 1 Nr. 8 zeltet;
9. § 2 Abs. 2 die nördliche Zone B betritt;
10. § 4 Abs. 1 den See mit Fahrzeugen aller Art befährt;
11. § 4 Abs. 2 in der Zone B (nördlicher Teil) badet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt amTage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der GemeindeTeningen über die Benutzung des Baggersees, Gewann "Kaibenlache", Ortsteil Nimburg, Flst. Nr. 2523, vom 27. April 1999 außer Kraft.

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